Abmahnung durch Jürgen Kramer (fehlende Grundpreisangabe)

Abmahnung durch Jürgen Kramer (fehlende Grundpreisangabe)

Nachfolgend berichten wir über eine Abmahnung des Herrn Jürgen Kramer wegen fehlender Grundpreisangabe.

Herr Jürgen Kramer spricht anwaltlich vertreten durch die ITB Rechtsanwaltsgesellschaft aus Leipzig eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes wegen fehlender Grundpreisangaben bei einem Angebot aus dem Sortiment Haarpflegeprodukte in einem Onlineshop aus.

Abmahnung von Herrn Jürgen Kramer wegen fehlender Grundpreisangabe erhalten ?

Mit der im Auftrag von Herrn Kramer ausgesprochenen Abmahnung wird seitens der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft gerügt, dass der Adressat der Abmahnung seiner aus § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) folgenden Pflicht zur Grundpreisangabe nicht nachgekommen sei.

Exkurs:

Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 PAngV neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Was wird mit der Abmahnung von Herrn Jürgen Kramer gefordert ?

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – der Abmahnung liegt insoweit bereits ein Formulierungsvorschlag bei – wird die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 15.000,- Euro erstattet, was einen Betrag von 1.029,35 Euro ergibt.

Abmahnung wegen fehlender Grundpreisangabe – Unsere Empfehlung:

Handeln Sie nicht unüberlegt !

Lassen Sie sich beraten !

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist gerade in dem Zusammenhang fehlende Grundpreisangabe mit einem erhöhten Risiko verbunden.
Gerade wenn man Martkplätze wie eBay, Amazon, etc. nutzt, aber auch bei Angeboten im eigenen Online-Shop ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob Angebote dort in sämtlichen Darstellungsvarianten die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Grundpreisangabe erfüllen.

Rechtsanwalt Jens Leiers, MUENSTER LEGAL

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