BGH zur sachlichen Zuständigkeiten bei Vertragsstrafen

BGH zur sachlichen Zuständigkeiten bei Vertragsstrafen

Der BGH hat mit Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15, die zuvor stets umstrittene und von den Obergerichten uneinheitlich beantwortete Frage der sachlichen Zuständigkeit bei der Geldendmachung von Vertragsstrafen in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten geklärt und auf diesem Gebiet nun für erhebliche Rechtssicherheit gesorgt.

Landgerichte sachlich ausschließlich zuständig

Seit dem Hinweisbeschluss vom 19.10.2016, Az. I ZR 93/15, gilt nunmehr auch im Wettbewerbsrecht: Bei Klagen auf Zahlung von Vertragsstrafen besteht eine ausschließliche – auch unabhängig vom Streitwert – sachliche Zuständigkeit der Landgerichte nach § 13 Absatz 1 Satz 1 UWG, wenn die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine lauterkeitsrechtliche Rechtsgrundlage hat.

Nach dem BGH gehe insbesondere aus dem Gesetzeswortlaut des § 13 Absatz 1 UWG klar hervor, dass Landgerichte auch für Vertragsstrafenverfahren mit wettbewerbsrechtlichem Einschlag ausschließlich sachlich zuständig sein sollen.

Rechtssicherheit für Gläubiger

Für Gläubiger einer verwirkten Vertragsstrafe bedeutet die Rechtsprechung des BGH erhebliche Rechtssicherheit. Auch bei einer separat eingeklagten Vertragsstrafenforderung kann der Gläubiger diese vor dem Landgericht geltend machen und dort (hoffentlich) auf die Expertise der zuständigen Kammer vertrauen.

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