Brückenteilzeit soll kommen

Brückenteilzeit soll kommen

Während der letzten Legislaturperiode hat es nicht geklappt, aber jetzt nimmt die Bundesregierung einen neuen Anlauf: Ab 01.01.2019 soll es einen Rechtsanspruch auf die Rückkehr aus der Teilzeitarbeit zur vorherigen Vollzeitbeschäftigung geben. Die neue Regelung wird als Brückenteilzeit bezeichnet, weil sie nach den Vorstellungen des Arbeitsministeriums eine Brücke von der Teilzeit zurück in die Vollzeit bauen wird. Ob der Weg über diese Brücke zum erhofften Ziel führen oder eher zur Sackgasse wird, muss mann abzuwarten.

Sicher ist jedoch, dass Arbeitgeber und Personalchefs sich ebenso wie Mitarbeiter und Betriebsräte mit den neuen Regelungen beschäftigen müssen – und zwar sehr bald, denn zum 01.01.2019 soll die Brückenteilzeit kommen.

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzesentwurfs vor:

Ab dem nächsten Jahr soll es zwei Arten von Teilzeitarbeit geben: Wie bisher eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit sowie die neue Brückenteilzeit.

Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen alle Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat, für die Dauer zwischen einem und fünf Jahren ihre vertragliche Arbeitszeit verringern können, wenn der Arbeitgeber wenigstens 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Berechnung der 45 Mitarbeiter wird pro Kopf vorgenommen, nicht nach Beschäftigungsumfang wie z.B. im Kündigungsschutzrecht. Bereits beschäftigte Teilzeitkräfte werden mitgezählt.

Für Arbeitgeber, die bis zu 200 Arbeitnehmer beschäftigen, soll eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden, damit nicht zu viele Mitarbeiter gleichzeit in Brückenteilzeit gehen.

Wie im übrigen Befristungsrecht auch soll der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung nur dann möglich sein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate beim Arbeitgeber besteht. Dabei muss der antragstellende Arbeitnehner jedoch nicht vollzeit arbeiten. Zulässig wäre es beispielsweise, die bisherige Arbeitszeit von 30 Stunden für die Dauer von 5 Jahren auf 20 Stunden zu verringern.

Weiterhin soll ein Anspruch auf zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduzierung nur für mindestens ein und maximal fünf Jahre verlangt werden können. Tarifverträge können aber andere Zeiträume festlegen.

Arbeitgeber können den Wunsch eines Mitarbeiters auf Brückenteilzeit aus zwei Gründen ablehnen dürfen, nämlich entweder aus betrieblichen Gründen oder wenn bereits zuviele Mitarbeiter Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.

Betriebliche Ablehnungsgründe sind:

  • Wesentliche Beeinträchtigung von Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb
  • Unverhältnismäßigen Kosten

Für Arbeitgeber – nicht für Betriebe – die nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, soll eine Art Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden. Arbeitgeber sollen davor geschützt werden, dass ein zu großer Teil ihrer Belegschaft gleichzeitig die Arbeitszeit reduziert. Deshalb soll der Wunsch nach Brückenteilzeit auch abgelehnt werden können, ohne dass betriebliche oder sonstige Gründe vorliegen müssen, wenn bereits nach einer gesetzlich festgelegten Quote je nach Betriebsgröße zu viele Mitarbeitern Brückenteilzeit in Anspruch nehmen.

Lehnt der Arbeitgeber die beantragte Brückenteilzeit – gleich aus welchem Grunde – jedoch ab, wird er dies schriftlich und spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn tun müssen. Anderenfalls gilt der Wunsch des Arbeitnehmers nach Brückenteilzeit ohne Abstiche als genehmigt.

Nach dem Ende der Bückenteilzeit soll ein neuer Antrag frühestens ein Jahr nach Aufnahme der vorherigen Arbeitszeit gestellt werden dürfen.

Ob die neune Regelungen in dieser Form verabschiedet werden, muss abgewartet werden, jedoch spricht viel dafür. Es dürfte sich daher für alle Parteien des Arbeitsverhältnisses empfehlen, sich rechtzeitig mit den Plänen der Bundesregierun zu beschäftigen, damit es zum Jahreswechsel keine böse Überraschung gibt.

Wann die neuen Regelungen tatsächlich in Kraft treten, welche Änderungen sich im Detail ergeben und welche sonstigen Änderungen im Befrsitungsrecht noch zu erwarten sind – fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern und halten Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Rechtsanwalt Dirk Lenzing, MUENSTER LEGAL