Geplante Änderungen im Befristungsrecht

Geplante Änderungen im Befristungsrecht

Nun also doch noch: Die neue Regierung ist im Amt und hat auch baldige Aktivitäten versprochen. Die Koalitionsparteien haben sich u.a. auf zukünftige Änderungen im Arbeitsrecht verständigt, die sich vor allem im Befristungsrecht und bei der Teilzeitarbeit auswirken werden.

Die vollständige Abschaffung sachgrundloser Befristungen war ein großes Thema in den Koaltionsverhandlungen. Dazu wird es nun zwarnicht kommen, aber die bisherigen Möglichkeiten der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen sollen in jedem Fall deutlich eingeschränkt werden.Ohne sachlichen Grund sollen Beschäftigungsverhältnisse nur noch für die Dauer von max. 18 Monaten befristet werden dürfen, statt wie bisher für 24 Monate. Innerhalb dieser Zeit darf der Ausgangsvertrag nach den den Vorgaben des Koalationsvertrages auch nicht mehr drei Mal, sondern nur noch ein Mal verlängert werden.

Zudem wird eine weitere Neuerung eingeführt, die vermutlich für wenig Begeisterung sorgen wird: Nach einer erstmals eingeführten Quotenregelung sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten nur noch maximal 2,5 % der Arbeitsverhältnisse sachgrundlos befristen dürfen. Bei Überschreiten dieser Quote sollen weitere sachgrundlos befristete Einstellungen nicht mehr möglich sein, sondern jedes weitere, ohne Sachgrund befristete Arbeitsverhältnis soll automatisch als unbefristet gelten – vor allem Betriebe, die in hohem Maße Saisonarbeitskräfte beschäftigen, werden dann vor Problemen stehen.

Weiterhin haben sich die Koalitionäre vorgenommen, die unsäglichen Kettenbefristungen deutlich und effektiv einzuschränken. Zukünftig soll deshalb die Befristung eines Arbeitsverhältnisses auch mit Sachgrund schon dann nicht mehr zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis, ausdrücklich auch in Form eines Leiharbeitsverhältnisses, mit einer Gesamtdauer von wenigstens fünf Jahren bestanden hat. Vor einer befristeten Einstellung wird, wenn dieses Vorhaben umgesetzt werden sollte, genau geprüft werden müssen, ob der Bewerber zuvor schon im Betrieb als Leiharbeitnehmer eingesetzt wurde. Rechtsstreitigkeiten sind bei nicht sorgsamer Beachtung vorprogrammiert.

Geplant ist auch, dass erst nach Ablauf einer Karenzzeit von drei Jahren erneut ein befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber möglich sein soll.

Befristungen mit Sachgrund sollen dagegen im Wesentlichen unverändert möglich sein.

Ob die geplanten Änderungen tatsächlich vollständig umgesetzt werden, muss man nun abwarten. Bis es zur einer Gesetzesänderung kommt, bleibt es im aber Befristungsrecht noch bei der bisherigen Rechtslage – wenn auch sicher nicht mehr lange.

Wann die neuen Regelungen in Kraft treten, welche Änderungen sich ergeben und wie jetzt mit befristeten Arbeitsverhältnissen umzugehen ist – fragen Sie uns. Wir beraten Sie gern und halten Sie über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden.

Rechtsanwalt Dirk Lenzing, MUENSTER LEGAL