„Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ seit dem 13.01.2018 in Kraft

„Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ seit dem 13.01.2018 in Kraft

Am 01.06.2017 ist durch den Deutschen Bundestag das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ beschlossen worden. Vorgenanntes Gesetz löst ab dem 13.01.2018 nach Inkrafttreten die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (Erste Zahlungsdiensterichtlinie) ab.

Durch das neue Gesetz wird sich das nun mit Einführung des neuen §270a BGB ändern:

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Beschwerdeportal der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.

Dass Händler sich unbedingt um eine rechtskonforme Anpassung ihrer Zahlungsmethoden kümmern sollte, zeigt allein der Umstand, dass die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. nunmehr ein jedermann zugängliches sogenanntes „Zahlungsentgelte – Beschwerdeformular“ online gestellt hat, über welche – ob Mitglied der Wettbewerbszentrale oder nicht – derartige Verstöße der Wettbewerbszentrale mitgeteilt werden können.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. führt dazu aus:

Jedermann kann sich bei der Wettbewerbszentrale über einen Wettbewerbsverstoß beschweren. Anonyme Beschwerden werden von uns allerdings nicht bearbeitet.

Vermehrt Abmahnungen zu erwarten

Eins dürfte allen Beteiligten klar sein:

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. wird vermehrt Abmahnungen wegen Verstößen im Rahmen des Bezahlvorgangs verfolgen und abmahnen.

Lassen Sie sich beraten !

 

Rechtsanwalt Jens Leiers | MUENSTER LEGAL