OLG Celle: Facebook-Posting eines Autohauses = Werbung i.S.v. § 5 Pkw-EnVKV
Dass die Nutzung von Social-Media Plattformen wie z.B. Facebook für Gewerbetreibende nicht nur Segen, sondern auch Fluch sein kann, zeigt ein interessantes Urteil des OLG Celle, welches sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, wann ein Posting auf der Plattform als Werbung im rechtlichen Sinne mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (im vorliegenden Fall eine rechtskonforme Darstellung nach § 5 Pkw-EnVKV) zu beurteilen ist.
Facebook Eintrag kann im Einzelfall Werbung sein
So hat vorliegend das OLG Celle mit Urteil vom 01.06.2017 – 13 U 15/17 entschieden, dass es sich bei dem solchen Posting auf der Facebook-Seite eines Autohauses, in welchem das auftretende Autohaus ein von einem Kunden eingesandtes Foto seines Pkw veröffentlichte und unter Angabe des konkreten Fahrzeugmodells als „tolles Bild“ kommentierte, um eine Werbung i. S. v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV handele und damit auch entsprechende Informationspflichten nach der PKW-EnVKV (beispielsweise Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen, etc.) erfüllt werden müssten.
Insoweit führt das OLG Celle aus:
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei dem Facebook-Eintrag auch um eine Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Nach § 2 Nr. 11 Pkw-EnVKV ist „Werbematerial“ jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Dabei gilt § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV auch für die Verbreitung in elektronischer Form nach § 2 Nr. 10 Pkw-EnVKV. Der Begriff der Werbung umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Damit ist außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung – beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring – erfasst. Werbung ist deshalb in Übereinstimmung mit Art. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 – VI ZR 134/15, juris Rn. 16). Dies ist bei dem streitgegenständlichen Facebook-Eintrag der Fall, da hiermit für den SEAT L. … geworben wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. August 2016 – 13 U 33/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2013 – 14 U 188/13, juris Rn. 18).
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht daraus, dass der Eintrag keine ausdrückliche Aufforderung zum Kauf enthält, sondern „nur“ ein von einem Kunden bzw. „Fan“ der Beklagten gefertigtes Foto in ein Fotoalbum namens „Fan-Galerie“ aufnimmt. Die Beklagte betreibt ihren Facebook-Auftritt nicht lediglich mit dem selbstlosen Zweck, ihren bereits vorhandenen Kunden ein Forum zum Austausch über die Fahrzeuge der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Postings der Beklagten – einschließlich der Erstellung einer „Fan-Galerie“ – ist es vielmehr gerade, für die Beklagte und ihre Fahrzeuge zu werben. Zu diesem Zweck sollen die Millionen von Nutzern des sozialen Netzwerks u. a. mit den „tollen Bildern“ in der „Fan-Galerie“ angesprochen und für die abgebildeten Fahrzeuge interessiert werden. Ob es sich dabei um Neukunden oder – teilweise – um bereits bestehende Kunden der Beklagten handelt, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil auch letztere durch die Einträge der Beklagten zum Erwerb eines neuen/anderen Fahrzeugmodells animiert werden können und sollen. Es kann deshalb nach Auffassung des Senats nicht die Rede davon sein, der Facebook-Auftritt der Beklagten richte sich „gerade nicht an potentielle Käufer oder Kunden, die ein Nutzfahrzeug leasen wollen, sondern an Kunden, die bereits einen VW ihr eigen nennen“ (so aber S. 5 LGU, Bl. 32 d. A.). Wenn das Landgericht weiter ausführt, es sei „in diesem Zusammenhang, in dem Kunden über ihre Erlebnisse mit Fahrzeugen der Marke Seat sich beschäftigen, (…) auch völlig lebensfremd, dort Angaben über die Energieeffizienz der betreffenden Fahrzeuge zu verlangen“, so greift diese Erwägung nicht durch, weil der Kläger vorliegend nicht einen Eintrag des Fotografen T. S. auf der Facebook-Seite der Beklagten beanstandet, sondern ein Posting der Beklagten selbst, das sich auf das ihr übersandte Foto des SEAT L. … bezieht. Insofern kann von der beklagten Kfz-Händlerin, die mit dem von einem Dritten gefertigten Foto jedenfalls auch den Absatz ihrer Produkte zu fördern sucht, verlangt werden, dass sie ihren Pflichten aus § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nachkommt.“
Fazit:
„Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass mit einem (wahrscheinlich unbedachten) Facebook-Eintrag ein kostspieliges wettbewerbsrechtliches Eigentor geschossen werden kann. Stets ist bei solchen Einträgen zu beurteilen, ob es sich bei einem (scheinbar bedeutungslosen) Eintrag um eine Werbung im rechtlichen Sinne handelt.
Dies ist im Übrigen auch in anderen Fallgestaltungen relevant, so z.B. auch im Bereich der Preisangabenverordnung, die auch bereits beim einfachen Bewerben eines Artikels mit einem Verkaufspreis, ohne dass dieser Artikel konkret z.B. in einem Shop mit Warenkorbfunktion zum Verkauf angeboten wird, der relevante Grundpreis anzugeben ist, andererseits sonst auch hier kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden drohen.“
Rechtsanwalt Jens Leiers, MUENSTER LEGAL
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