Vorsicht bei der Verlängerung von Rabattaktionen ! Abmahnung droht !
Vorliegend hatte der Beklagte für einen bestimmten Zeitraum eine Rabattataktion angekündigt und diese dann ohne Angabe eines bestimmten Grundes für einen weiteren Zeitraum verlängert.
Das Landgericht Dortmund (Urteil v. 14.06.2017, Az.: 10 O 13/17) hielt das für wettbewerbswidrig.
Wird mit einer befristeten Rabattaktion geworben, so liegt eine irreführende Angabe nicht nur dann vor, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Vergünstigung über die zeitliche Grenze hinaus zu gewähren, sondern auch dann, wenn die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert wird, die für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung hätten berücksichtigt werden können. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass ein befristeter Sonderpreis aus Gründen verlängert wird, die bei Schaltung der Werbung erkennbar nicht zugrunde gelegt wurden. Jedoch rechnet er nicht mit einer Verlängerung aus Gründen, die bei Schaltung der Anzeige bereits absehbar waren (BGH GRUR 2012, 213, Rn. 20, 21 – Frühlings-Special -; Köhler/Bornkamm, UWG, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.48 ff., § 5 Rn. 3.8). Vernünftige Gründe, bei denen der Verbraucher mit einer ausnahmsweisen Verlängerung der Aktion rechnet, können etwa bei einem Jubiläumsrabatt die unverschuldete Unterbrechung des Verkaufs wegen eines Wasserschadens oder bei einem Frühbucherrabatt die schleppende Nachfrage oder die Weitergewährung günstiger Einkaufspreise sein. Dagegen kann sich ein Unternehmer nicht darauf berufen, er habe eine Jubiläumsrabattaktion wegen ihres wirtschaftlichen Erfolgs verlängert. Auch wenn an sich vernünftige Gründe für eine Verlängerung vorliegen, steht dies der Annahme einer irreführenden Werbung nicht entgegen, wenn der Unternehmer sie bei Anwendung der unternehmerischen Sorgfalt hätte erkennen und bei der Planung der Aktion und der Gestaltung der Werbung hätte berücksichtigen können (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.50 m.w.N.).
Irrführung auch relevant
Die Irreführung ist relevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Denn sie ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätt. Eine Werbung wie die Vorliegende kann den Verbraucher veranlassen, wegen des zeitlichen Drucks das Angebot innerhalb der Frist in Anspruch zu nehmen oder zumindest sich damit näher auseinanderzusetzen, ohne sich mit den Angeboten von Mitbewerbern zu befassen (vgl. Köhler, a.a.O., § 5 a, Rn. 5.50; BGH GRUR 2012, 208, Rn .30 ff. – 10 % Geburtstagsrabatt –). Dies gilt hier, wie der Kläger zu Recht geltend macht, in besonderem Maße im Hinblick auf die Kürze des Zeitraums von einer Woche und der Höhe des Rabattes.
Das Urteil des Landgerichts Dortmund zeigt einmal mehr, dass Werbeaktion unbedingt im Vorfeld auf rechtliche Zulässigkeit geprüft werden sollten.
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