Abmahnung durch Ralph Schneider – Privatverkauf bei eBay

Abmahnung durch Ralph Schneider – Privatverkauf bei eBay

Herr Ralph Schneider aus Köln sprich anwaltlich vertreten durch die Kanzlei HÄMMERLING VON LEITNER-SCHARFENBERG Rechtsanwälte aus Berlin eine Abmahnung gegen einen auf dem Marktplatz eBay als Privatanbieter auftretenden Verkäufer von Waren aus dem Sortiment Begleitprodukte und Merchandiseartikeln aus.

Abmahnung Ralph Schneider – Was wird abgemahnt ?

Im Rahmen der Abmahnung wird mit der Abmahnung von Herrn Schneider die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten aufgrund der Art und des Umfangs als gewerblich eingestuft. Eine solche Einstufung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen, wenn planmäßig und über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen angeboten werden.

Folgende Verstöße werden abgemahnt:

1. Auftreten als Privatverkäufer oder den Eindruck eines Privatverkaufes zu erwecken, obwohl tatsächlich gewerblich gehandelt wird,
2. unvollständige Anbieterkennzeichnung,
3. fehlende Informationen zu den einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,
4. fehlende Informationen darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
5. fehlende Informationen über über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die angebotenen Waren,
4. fehlender Widerrufsbelehrung/fehlendes Muster-Widerrufsformular,
5. fehlende Informationen und fehlender Link zur OS-Plattform

Abmahnung Ralph Schneider – Was wird gefordert ?

Neben Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung werden die Herrn Schneider für die Abmahnung entstandenen Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf Grundlage eines Gegenstandwertes von 30.000,00 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.358,86 € erstattet verlangt.

Abmahnung Ralph Schneider – Handlungsempfehlung !

Bei Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung raten wir grundsätzlich, nicht vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Folgende Punkte sollten sorgfältig geprüft werden:

  • Ist die Abmahnung berechtigt ?
  • Ist die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung konkret formuliert, oder ggfls. zu weitgehend ?
  • Kann ich die geforderte Unterlassungsverpflichtung überhaupt einhalten ?

Oftmals ist es ratsamer, eine einstweilige Verfügung oder Hauptsacheklage zu „kassieren“, als eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, aus der sich künftige Vertragsstrafenforderungen des Abmahners ergeben können.

Kontaktieren Sie uns !

Frönd Nieß Lenzing Leiers | MUENSTER LEGAL beraten Sie bundesweit mit dem Ziel, eine vor allem wirtschaftlich vernünftige Lösung für Sie zu finden. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine kostenlose Ersteinschätzung. Übermitteln Sie uns Ihre erhaltene Abmahnung vorab per E-Mail oder per Fax. Wir rufen Sie dann zurück.