IDO Interessenverband e.V. verliert vor dem Landgericht Stendal – Versandversicherung

IDO Interessenverband e.V. verliert vor dem Landgericht Stendal – Versandversicherung

Mit Urteil vom 01.03.2018, Az. 31 O 31/17 (noch nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Stendal in einem von uns auf Beklagtenseite geführten Prozess eine Klage des IDO Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (nachfolgend: „IDO“) abgewiesen.

Was war geschehen ?

Unser Mandant, gewerblicher Händler aus dem Bereich Motorradzubehör, hatte auf dem Marktplatz eBay einen Artikel angeboten und dabei im Fließtext am Ende der Artikelbeschreibung wie folgt formuliert:

„Wir verschicken wie es für gewerbliche Händler üblich ist ausschließlich versichert.“

Dies nahm der IDO zum Anlass, unseren Mandanten mit Schreiben vom 11.07.2017 abzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern, welche es ihm künftig verbieten sollte, diese Formulierung zu verwenden.

Der IDO machte dabei geltend, die gewählte Formulierung sei wettbewerbswidrig, da damit eine Transportversicherung als eine Besonderheit dargestellt werde, obgleich es sich um eine nach § 475 Abs. 1 BGB zwingende Regelung im Sinne von § 474 Abs. 4 BGB handele. Mit der Formulierung verschaffe sich unser Mandant  gegenüber anderen Mitbewerbern einen Vorteil, da er den versicherten Versand als Vorteil gegenüber den Anbietern, die diese Formulierung nicht verwenden, darstelle.

Klageverfahren beim Landgericht Stendal

Nachdem die Abmahnung von uns als unbegründet zurückgewiesen wurde, hat der IDO vor dem Landgericht Stendal Klage erhoben.

Diese hat die Klage nunmehr mit klaren Worten abgewiesen (Urteil vom 01.03.2018, Az. 31 O 31/17).

Zunächst hat das Landgericht Stendal ausgeführt, die angesprochen Käufer nähmen die streitgegenständliche – nicht blickfangmäßig herausgestelllte – Formulierung im Fließtext am Ende der Artikelbeschreibung allenfalls flüchtig wahr.

Zudem werde durch diese Formulierung kein unrichtiger Eindruck erweckt.

Vorliegend sah das Landgericht Stendal keine Irreführung, da die Transportversicherung als selbstverständlich angegeben worden sei.

Dazu führt es aus in den Urteilsgründen aus:

„Eine Irreführung scheidet demgemäß aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. So verhält es sich etwa, wenn der angepriesene Vorteil bereits in der Werbung als eine Selbstverständlichkeit dargestellt wird (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5 UWG Rn. 1.113). (…) Bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird nicht der Eindruck vermittelt, es werde eine werthaltige Mehrleistung durch den Beklagten erbracht. Mit der Formulierung, er verschicke „wie es für gewerbliche Händler üblich sei ausschließlich versichert“, stellt der Beklagte den versicherten Versand gerade nicht als etwas Ungewöhnliches heraus, sondern hebt gerade hervor, dass der Käufer bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei den gewerblichen Mitbewerbern keinen Vorteil erlangt. Hiernach kann die Versicherung auch bei gewerblichen Mitbewerbern erwartet werden.“

Auf die Formulierung kommt es an…

„Die Entscheidung des Landgerichts Stendal ist begrüßenswert, da sie sich mit der im Einzelfall konkreten verwendeten Formulierung auseinandersetzt und eine Formulierung mit versichertem Versand nicht per se als wettbewerbswidrig einstuft.

Nicht jedes Angebot, in dem Schlagwörter wie „Versicherter Versand“ o.ä. verwendet werden, ist gleichzeitig wettbewerbswidrig.
Insbesondere, wenn diese Leistung gerade als selbstverständlich herausgestellt wird, fallen Abmahner im Einzelfall empfindlich auf die Nase.
Generell birgt die Angabe „versicherter Versand“ ein erhöhtes Abmahnrisiko… es kommt eben auf die im Einzelfall gewählte Formulierung an.“

Rechtsanwalt Jens Leiers, MUENSTER LEGAL

Das angesprochene Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob der IDO Berufung einlegt.

Wir werden weiter berichten…

Sie haben eine Abmahnung des IDO Interessenverband e.V. erhalten oder sind verklagt worden ?

Sprechen Sie uns gerne unverbindlich für eine Ersteinschätzung an.