Verstoß gegen Altölverordnung wettbewerbswidrig

Verstoß gegen Altölverordnung wettbewerbswidrig

Die Onlinehändlern gesetzlich obliegenenden Informations-/Belehrungspflichten sind bekanntlich sehr vielfältig.

Widerrufsbelehrung, Kundeninformationen sind den meisten Onlinehändlern mittlerweile ein Begriff und fester Bestandteil der Checkliste bei der Erstellung von Internetangeboten.

Hinweispflicht zur Altölrücknahme

Eine eher unbekannte Informationspflicht ist die sich aus § 8 Altölverordnung (AltölV) ergebende Informationspflicht zur Altölrücknahme.

§ 8 der Altölverordnung lautet auszugsweise:

(1) Wer gewerbsmäßig Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöl an Endverbraucher abgibt, hat vor einer Abgabe eine Annahmestelle nach Absatz 1a für solche gebrauchten Öle einzurichten oder eine solche durch entsprechende vertragliche Vereinbarung nachzuweisen. Bei der Abgabe an private Endverbraucher ist durch leicht erkennbare und lesbare Schrifttafeln am Ort des Verkaufs auf die Annahmestelle nach Absatz 1a hinzuweisen.

(1a) Die Annahmestelle muss gebrauchte Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle bis zur Menge der im Einzelfall abgegebenen Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle kostenlos annehmen. Sie muss über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Ölwechsel fachgerecht durchzuführen.

(…)

Beim einem gewerbsmäßigen an Endverbraucher gerichteten Angebot von Motorenöl muss daher auf die Annahmestelle hingewiesen werden, bei welcher gebrauchte Öle bis zu der im Einzelfall abgegebenen Menge kostenlos angenommen werden. Dies gilt auch für den Onlineversandhandel.

Abmahngefahr !

Ein fehlender Hinweis auf die Rücknahmepflichten nach § 8 Altölverordnung ist wettbewerbswidrig. Nach gängiger Rechtsprechung (OLG Hamburg, Beschluss vom 02.06.2010, Az. 5 W 59/09; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az. 3 U 113/11) handelt es sich bei der Hinweispflicht auf die Annahmestelle um eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG.

Dies hat zuletzt auch das Landgericht Bochum (Versäumnisurteil vom 09.08.2018, Az. I-14 O 81/18 -noch nicht rechtskräftig-) so gesehen und den Beklagten in einem von uns auf Klägerseite geführten Verfahren antragsgemäß verurteilt.

Händler von insbesondere Verbrennungsmotorenölen sollten die Informationspflicht aus § 8 AltölV bei ihren Angeboten im Internet daher unbedingt „auf dem Schirm“ haben, wollen sie ihre Angebote nicht einer unnötigen Abmahngefahr aussetzen.

Gerne beraten wir Sie ! Sprechen Sie uns an !